Dr. Marion A. Gebhardt ist seit 2019 selbständig als Beraterin und Gutachterin tätig und Inhaberin von MAGfood - Ingenieurbüro für Lebensmittelchemie. Nach dem Studium der Lebensmittelchemie (TUM) und Promotion zum Thema Qualität verpackter Lebensmittel arbeitete sie zunächst als Abteilungsleiterin in einem Lebensmittellabor und wechselte ab 2004 in die naturwissenschaftlich-regulatorische Beratung.
Was sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM)?
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind konzentrierte Quellen von Nährstoffen oder anderen Substanzen mit einem ernährungsbezogenen oder physiologischen Nutzen. Sie dienen der Ergänzung der allgemeinen Ernährung und sind insbesondere in Situationen wertvoll, in denen spezifische Ernährungsbedürfnisse bestehen, wie etwa in Wachstumsphasen, während der Schwangerschaft und Stillzeit, im Leistungssport oder bei chronischen Erkrankungen. Sie enthalten essenzielle Nährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe oder Aminosäuren sowie Ballaststoffe, Probiotika, Pflanzenstoffe und andere Substanzen und können bei gezielter Aufnahme dazu beitragen, temporäre Ernährungslücken zu schließen und das allgemeine Wohlbefinden zu fördern. Sie werden in „dosierter“ Form in den Verkehr gebracht (z. B. Pillen, Tabletten, Kapseln, dosierte Flüssigkeiten).
So weit zur Definition, doch es gibt noch viel mehr über Nahrungsergänzungsmittel zu wissen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wesentliche: Was ist der Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln? Wie sieht der gesetzliche Rahmen aus? Was müssen Hersteller in der Pharma-Branche beachten? Wie wird die Sicherheit geprüft? Und was ist Novel Food? Im Folgenden finden Sie Antworten auf diese Fragen - und noch mehr!
Was ist der Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?
Der wesentliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln liegt in ihrer Funktion und regulatorischen Einordnung. Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen und bestimmte Nährstoffe bereitzustellen, ohne spezifische Krankheiten zu behandeln oder zu verhindern. Arzneimittel hingegen zielen darauf ab, Krankheiten zu behandeln, vorzubeugen oder physiologische Funktionen gezielt zu verändern und unterliegen somit strengeren Vorschriften. Eine korrekte Klassifizierung ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
Nahrungsergänzungsmittel dürfen im Gegensatz zu Arzneimitteln als solche nicht pharmakologisch oder immunologisch wirken. Diese Effekte können teilweise einzelne Inhaltsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln in Abhängigkeit der verabreichten Konzentration haben, was dazu führt, dass sie als Funktionsarzneimittel betrachtet werden könnten.
Daneben ist auch die Bewertung als Präsentationsarzneimittel relevant. Darunter sind solche Produkte zu verstehen, die durch ihre Bezeichnung oder Aufmachung (Werbung) beim durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind. Auf die Wirksamkeit des Produkts kommt es für diese Einstufung nicht an. In beiden Fällen kann daraus eine Zulassungspflicht als Arzneimittel resultieren. Bei Inverkehrbringen als Nahrungsergänzungsmittel kann es zu einer gerichtlichen Verfolgung kommen.

Welche Bedeutung haben pflanzliche Extrakte für NEM?
Von Curcumin aus Kurkuma über Beta-Carotin aus Karotten bis hin zu Omega-3-Fettsäuren aus Algen – die Vielfalt der pflanzlichen Extrakte ist beeindruckend. Es ist nicht immer einfach ein geeignetes Produkt für Ergänzung ausgewogener Ernährung zu entwickeln, welches die wertgebenden Nährstoffe in notwendiger Menge liefert.
Die Bedürfnisse der Verbraucher erleben stetigen Wandel: der hektische Alltag, saisonale Verfügbarkeit und individuelle Wünsche, wie Leistungssport oder vegane/vegetarische Ernährung. Nahrungsergänzungsmittel sollen den Bedarf an Nährstoffen aus frischem Obst, Gemüse, Kräutern und Gewürzen durch genügende Menge ergänzen.
Sie müssen in der Lage sein, eine gezielte und komfortable Aufnahme der wertvollen Inhaltsstoffe, die der Körper benötigt, durch ihre standardisierte und dosierte Form zu ermöglichen.
Neben Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen bieten pflanzliche Extrakte eine breite Palette an verschiedenen Stoffklassen. Durch die gezielte Einnahme von diesen können spezifische Ernährungsziele erreicht werden und das allgemeine Wohlbefinden kann auf vielfältige Weise unterstützt werden.
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Nahrungsergänzungsmittel: Regularien und gesetzliche Vorschriften
In der EU fallen Nahrungsergänzungsmittel unter die Lebensmittelvorschriften. Eine harmonisierte Gesetzgebung reguliert die Vitamine und Mineralstoffe sowie die als ihre Quellen verwendeten Stoffe. Für Zutaten, die weder Vitamine noch Mineralstoffe sind, hat die Europäische Kommission harmonisierte Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor möglichen Gesundheitsrisiken festgelegt und führt eine Liste mit besonders kritischen Stoffen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben, und deren Einsatz daher kontrolliert wird.

Mit der Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel wird allerdings nur eine partielle Harmonisierung der für das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln geltenden Vorschriften realisiert. Der Anwendungsbereich der Richtlinie schließt zwar sämtliche Nahrungsergänzungsmittel ein, und bestimmte Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angaben auf dem Etikett, gelten für alle Nahrungsergänzungsmittel unabhängig von deren Zusammensetzung. Für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln legt die Richtlinie jedoch nur Regeln zur Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen fest. Der Einsatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt somit nach wie vor den eventuell geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Die Richtlinie 2002/46/EG wurde in Deutschland mit der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Dort sind Nahrungsergänzungsmittel in § 1 definiert als Lebensmittel, die
- dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
- ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellen und
- in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht werden (Darreichungsform).
Bei Erzeugnissen, die keine Vitamine und Mineralstoffe enthalten, ist zunächst im Einzelfall zu prüfen, ob sie im Einklang mit den allgemeinen rechtlichen Vorschriften stehen. So sind in Deutschland bestimmte, zu ernährungsphysiologischen Zwecken verwendete Stoffe den Zusatzstoffen gleichgestellt. Sie unterliegen damit dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt, sie dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich durch Rechtsvorschrift für den jeweiligen Zweck zugelassen wurden.
Produkte, die als Arzneimittel und/oder Betäubungsmittel eingestuft werden, können daher keine Lebensmittel sein. Die Vorgaben in der EU sollen sicherstellen, dass Lebensmittel
- grundsätzlich sicher sind,
- dem Verbot gesundheitsbezogener Werbung unterliegen, allerdings unter Erlaubnisvorbehalt nach der Health-Claims-Verordnung und dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung,
- die als „Neuartige Lebensmittel“ zu kategorisieren sind, in der EU einer Zulassung bedürfen.

Wer prüft die Qualität und Sicherheit von NEM?
Die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von Nahrungsergänzungsmitteln obliegt dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, gleichwohl ob Hersteller oder Inverkehrbringer. Es ist seine Pflicht, sicherzustellen, dass alle Produkte, die auf den Markt kommen, den hohen Standards hinsichtlich Sicherheit, Zusammensetzung, Reinheit und korrekter Kennzeichnung entsprechen.
Expertentipp

Dr. Marion A. Gebhardt:
Anders als bei Arzneimitteln sieht die Gesetzgebung keine verpflichtende behördliche Prüfung der Nahrungsergänzungsmittel vor dem Markteintritt vor. Stattdessen trägt der Inverkehrbringer die vollumfängliche Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Normen.
Nach dem Markteintritt übernehmen die Landesbehörden für Lebensmittelüberwachung die Aufgabe, die Verkehrsfähigkeit und Einstufung der Nahrungsergänzungsmittel als solche zu kontrollieren. Diese regelmäßigen Kontrollen dienen der Überprüfung, ob die Produkte den regulatorischen Anforderungen entsprechen und keine Gefahr für den Verbraucher darstellen.
Im Falle von Unsicherheiten oder festgestellten Risiken können weitere Fachbehörden wie das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hinzugezogen werden. Diese Institutionen haben zusätzliche Expertise und können eingehende Bewertungen vornehmen, um die Sicherheit und Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel zu prüfen.
Wie dürfen/müssen NEM vermarktet werden?
Es ist ein Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorgeschrieben. Eine Prüfung findet dabei nicht statt. Da Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel gelten, liegt es in der Verantwortung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, sicherzustellen, dass ein in Verkehr gebrachtes Nahrungsergänzungsmittel sicher und die Inverkehrbringung nach den national jeweils geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
In Deutschland und der EU unterliegen Nahrungsergänzungsmittel zusätzlichen gesetzlichen Bestimmungen, die sowohl Inverkehrbringer, Hersteller als auch Importeure betreffen, um die Sicherheit und Transparenz für Verbraucher und Überwachung zu gewährleisten. Zu den wesentlichen Regelungen gehört wie bereits erwähnt, dass Nahrungsergänzungsmittel vor dem erstmaligen Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden müssen. In den Bereich der Eigenkontrolle fallen die Sicherstellung der Eignung und Qualität der Zutaten und des fertigen Nahrungsergänzungsmittels sowie die rechtskonforme Wahl der Kennzeichnung und Verbraucherinformation.
Expertentipp

Dr. Marion A. Gebhardt:
Die Inverkehrbringer von Nahrungsergänzungsmitteln tragen somit die volle Verantwortung für die sichere und regelkonforme Herstellung von ihren Produkten.
Zudem muss die Kennzeichnung der NEM gemäß der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) und der EU-Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie (in Deutschland umgesetzt in Nahrungsergänzungsmittelverordnung, NemV) erfolgen. Diese muss nicht nur die Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel umfassen, sondern weitere detaillierte Informationen wie die empfohlene tägliche Verzehrmenge, spezifische Warnhinweise und eine genaue Auflistung der enthaltenen Nährstoffe im Verhältnis zu den europäisch festgelegten Referenzmengen. Ziel ist es, dem Verbraucher klare und verständliche Informationen zu bieten.
Weiterhin ist die Abgrenzung von NEM zu Arzneimitteln von großer Bedeutung. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine pharmakologischen Effekte aufweisen, um nicht unter die rigoroseren Arzneimittelregulierungen zu fallen. Ebenso sind irreführende oder wissenschaftlich nicht belegte bzw. nicht zugelassene Gesundheitsaussagen in der Werbung strikt untersagt. Nahrungsergänzungsmittel sollen eine ausgewogene Ernährung ergänzen, nicht ersetzen, und Werbebotschaften müssen diesen Grundsatz widerspiegeln.
Durch diese Vorgaben wird sichergestellt, dass NEM sicher und verantwortungsvoll vermarktet werden, im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen und zum Schutz der Verbraucher. Damit Ihr Unternehmen diesen Standards gerecht wird, bieten wir für Sie die optimalen Lehrveranstaltungen an:

Was versteht man unter dem Begriff „Novel Food“?
Als „Novel Food“ werden Lebensmittel bezeichnet, die vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang innerhalb der EU verzehrt wurden. Diese Kategorie umfasst innovative Lebensmittel und Zutaten, die dank fortschrittlicher Technologien oder durch die Erschließung neuer Nahrungsquellen entwickelt wurden.

Novel Foods müssen in der Europäischen Union einem strengen Zulassungsverfahren mit einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden, um den Verbraucherschutz und die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten. Dieses Verfahren stellt sicher, dass diese neuartigen Lebensmittel sicher für den Verzehr sind und einen positiven Beitrag zur Diversifizierung und Sicherstellung der Ernährung leisten können.
Was muss ein Inverkehrbringer von NEM beachten?
Gesundheitsbezogene Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln müssen nachprüfbar, durch Studien belegt und zugelassen sein. Dazu zählen sowohl Aussagen zur Erhaltung gesunder Körperfunktionen, einschließlich einer gesunden Psyche und zu Effekten auf das Körpergewicht als auch Aussagen zu Reduzierung eines Krankheitsrisikos.
Sie umfassen alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten – nicht obligatorischen – Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften. Das ist in der so genannten Health-Claims-Verordnung (HCVO, „Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln“) geregelt.
Danach ist eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben nur zulässig, wenn die Angaben von der Europäischen Union in einem von der HCVO vorgegebenen Verfahren wissenschaftlich anerkannt wurden. Die Bewertung dazu wird von der EFSA vorgenommen. Basierend auf den Ergebnissen der EFSA werden gesundheitsbezogene Angaben gesetzlich zugelassen und in einer Unions-Liste veröffentlicht. Die EFSA hat allerdings bis heute nur eine geringe Zahl von gesundheitsbezogenen Angaben bewertet, die sich auf aus Pflanzen gewonnene Stoffe oder Zutaten beziehen (sog. Botanicals). Derartige Produkte fehlen daher auf der Unions-Liste nahezu.
Nach Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben (im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a) ab Inkrafttreten der Health-Claim-Verordnung bis zur Annahme und Listung auf der Unions-Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Diese Übergangsbestimmungen gelten jedoch nur noch für Lebensmittelsubstanzen, über die von der EU im Rahmen der genannten Verordnung noch nicht entschieden wurde, sofern die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vor dem 19.01.2008 beantragt wurde. Gesundheitsbezogene Aussagen zu Botanicals, die später beantragt wurden, dürfen vor einer Zulassung infolge eines späteren Antrags unter keinen Umständen verwendet werden. Das gilt somit für alle aus Cannabis und CBD hergestellten Produkte.
Außerdem etabliert die HCVO ein umfassendes Irreführungsverbot zum Schutz der Verbraucher. In der Übergangsfrist gilt für gesundheitsbezogene Angaben der Grundsatz, dass diese nur zulässig sind, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel die behauptete ernährungsbezogene Wirkung hat. Die Einhaltung dieser Anforderung muss somit konkret für das Produkt und unter Berücksichtigung der Verzehrmenge vom verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gegenüber der Überwachungsbehörde belegt werden können.
Als „Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO jede Angabe definiert, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt (sog. „Risk Reduction Claims“). Derartige Angaben sind nach der HCVO für Lebensmittel und damit für NEM erlaubt, sofern für sie ein Antrag gestellt wurde, eine positive Bewertung durch die EFSA vorliegt und die Angabe daraufhin von der Kommission zugelassen wurde.
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